Installateure in der Region - LSW

INSTALLATEURE IN DER REGION

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Jeder Netzbetreiber/jedes Versorgungsunternehmen ist zur Führung eines Installateurverzeichnisses verpflichtet!

Die Umsetzung erfolgt bei der LSW Netz auf Basis des Merkblattes „Eintragung von Installationsunternehmen in die Installateurverzeichnisse der Strom- und Gasnetzbetreiber und Wasserversorgungsunternehmen“, Stand 2013, vom Bundesverband der Energie- und Wasserwirtschaft (BDEW), Landesgruppe Norddeutschland. Nähere Infos:

Das Merkblatt beschreibt die Grundlagen zur Eintragung in das Installateurverzeichnis und wirkt auf ein möglichst einheitliches Eintragungsverfahren im Bereich der BDEW-Landesgruppe Norddeutschland hin. Interesse der Installationsunternehmen als auch der Versorgungswirtschaft ist es, in guter Zusammenarbeit die hohen Anforderungen an die Sicherheit der Gas-/ Fernwärme und Elektrizitätsversorgung sowie an die Sicherheit und Hygiene in der Wasserversorgung sicherzustellen.

Im Interesse des Anschlussnehmers darf der Netzbetreiber die Eintragung in das Installateurverzeichnis nur von dem Nachweis einer ausreichenden fachlichen Qualifikation für die Durchführung der jeweiligen Arbeiten abhängig machen.


Gesetzliche Grundlagen

Die Eintragung von Installationsunternehmen in das Installateurverzeichnis eines Netzbetreibers ist vorgeschrieben in folgenden Verordnungen:

Gemäß der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Fernwärme (AVBFernwärmeV) hat das Fernwärmeversorgungsunternehmen seine allgemeinen Versorgungsbedingungen festzulegen und zu veröffentlichen. Die LSW Netz hat technische Anschlussbedingungen zum Anschluss an das Fernwärmenetz (TAB) in Wolfsburg festgelegt. Diese TAB sind Vertragsbestandteil und verpflichten den Fernwärmekunden Installationsarbeiten von einem Vertragsinstallateur des Versorgungsunternehmens ausführen zu lassen.


Grundlagen zur Eintragungspraxis

Vereinbarungen zwischen dem installierenden Handwerk und den Verbänden der Versorgungswirtschaft:

Gas und Wasser:
„Richtlinien für den Abschluss von Verträgen mit Installationsunternehmen zur Herstellung, Veränderung, Instandsetzung und Wartung von Gas- und Wasserinstallationen“ vom 03.02.1958 in der Fassung vom 01.03.2007, Herausgeber BGW nach Abstimmung mit Bundesverband Heizung Klima Sanitär (BHKS) und Zentralverband Sanitär Heizung Klima (ZVSHK)

Strom:
„Grundsätze für die Zusammenarbeit von Netzbetreibern und dem Elektrotechniker-Handwerk bei Arbeiten an elektrischen Anlagen gemäß Niederspannungsanschlussverordnung (NAV)“ vom 30.06.2008, Herausgeber BDEW und Zentralverband Elektro- und Informationstechnischen Handwerke (ZVEH)

Fernwärme:
Die LSW Netz orientiert sich an den Richtlinien für Gas und Wasser.


Grundsätze der Eintragungspraxis

  • Die Eintragung erfolgt grundsätzlich vom Netzbetreiber/Versorgungsunternehmen, in dessen Netzgebiet sich die gewerbliche Niederlassung des einzutragenden Installationsunternehmens befindet.
  • Mehrfachanmeldungen der gleichen Sparte bei verschiedenen NB/WVU sind zu vermeiden.
  • Eingetragen werden Haupt-, Neben- und Hilfsbetriebe im Sinne der Handwerksordnung.
  • Zur Eintragung sind festgelegte Voraussetzungen zu erfüllen, die der Netzbetreiber/das Versorgungsunternehmen prüft.
  • Zum Nachweis der Eintragung erhält jedes Installationsunternehmen einen Installateurausweis. (Nummer, Firma, verantwortliche Fachkraft, Gültigkeit, Angabe Haupt-, Neben-, Hilfsbetrieb)
  • Die Eintragung in das Installateurverzeichnis ist bei der LSW Netz auf 2 Jahre zeitlich begrenzt. Die Verlängerung der Installateurausweise ist entsprechend erforderlich.
  • Die Pflege der Zulassungsvoraussetzungen erfolgt für Wasser und Strom in den ungeraden, für Fernwärme und Gas in den geraden Jahren.
  • Achtung: Die Eintragung in die Handwerksrolle ersetzt nicht die Eintragung in ein Installateurverzeichnis!


Mitteilungspflichten des eingetragenen Installationsunternehmens

Treten Änderungen in den folgenden Punkten ein, sind diese vom Installationsunternehmen unverzüglich dem Netzbetreiber/ Versorgungsunternehmen schriftlich mitzuteilen:

  • Löschung oder Änderung der Eintragung in der Handwerkerrolle
  • Verlegung, Abmeldung, Erlöschen oder Ruhenlassen des Gewerbebetriebes
  • Wechsel oder Ausscheiden der verantwortlichen Fachkraft
  • Änderung der Firmenbezeichnung, Rechtsform
  • Inhaberwechsel
  • Änderung des Firmensitzes (Adresse)
  • Änderung der Kontaktdaten (Telefon, Fax, E-Mail)


Voraussetzungen für die Eintragung in ein Installateurverzeichnis

  • Eintragung in die Handwerksrolle/ das Handelsregister*
  • Gewerbeanmeldung*
  • Betriebshaftpflichtversicherung*
  • Verantwortliche Fachkraft mit geforderter Qualifikation*
  • Gemäß der genannten Richtlinien abgeschlossene Verträge zwischen dem Installationsunternehmen und dem Netzbetreiber/ Versorgungsunternehmen im Gas-, Wasser und Fernwärmefach
  • Werkstattausrüstung gemäß der Richtlinienvorgaben (Werk- und Hilfswerkzeuge, Mess- und Prüfgeräte, Zugriff auf Technische Regeln, Normen und gesetzlichen Vorschriften

Informationen erteilen die zuständigen Landesinstallateurausschüsse, Kontaktdaten erhalten Sie hier: www.bdew-norddeutschland.de 

*Kopien der genannten Dokumente müssen der LSW Netz zur Eintragung in das Installateurverzeichnis vorliegen.


Qualifikation der verantwortlichen Fachkraft

Die Prüfung der fachlichen Qualifikation des verantwortlichen Fachmanns zur Eintragung in das Installateurverzeichnis obliegt ausschließlich dem Netzbetreiber/Versorgungsunternehmen.

Festlegungen der Landesinstallateurausschüsse zu den Eintragungsbedingungen hinsichtlich der Qualifikation der verantwortlichen Fachkraft in Verfahrensordnungen:

Gas und Wasser:
„Verfahren zum Nachweis der fachlichen Qualifikation für die Eintragung in das Installateurverzeichnis des Gas- und Wasserversorgungsunternehmens gemäß § 12 AVBWasserV/ NDAV“, Landesinstallateurausschüsse Schleswig-Holstein, Hamburg, Bremen, Niedersachsen, Mecklenburg-Vorpommern

„Beschluss des Landesinstallateurausschusses Gas/Wasser Berlin/Brandenburg zum Nachweis der Fachkunden der verantwortlichen Fachkraft im Bereich TRGI und TRWI vom 24.10.2012“

Strom:
„Verfahrensordnung Sachkundenachweis für den Anschluss elektrischer Anlagen und Geräte an das Niederspannungsnetz“ (TREI)

Fernwärme:
wie bei Wasser, nur Qualifikation für Heizungsbau zusätzlich gültige Rohrschweißerprüfung nach DIN 287-1311 BW W01 wm t=42,4 PF ss nb


Erforderliche Qualifikation der verantwortlichen Fachkraft Gas/Wasser/Fernwärme

  • Meistertitel im Installateur- und Heizungsbauerhandwerk mit Bescheinigung zum Fach Sicherheits- und Instandhaltungstechnik
  • Meistertitel im Installations- und Heizungsbauhandwerk mit Anhang zum Meisterprüfungszeugnis (Nachweis Fachgebiet Gas und Wasser)
  • Meistertitel im Gas- und Wasserinstallateurhandwerk
  • Meistertitel im Installations- und Heizungsbauhandwerk mit Anhang zum Meisterprüfungszeugnis (Nachweis Fachgebiet Heizungsbau)
  • Meistertitel im Zentralheizungs- und Lüftungsbau
  • Ausbildung an einer Fachschule für Technik Fachrichtung Sanitärtechnik, Versorgungstechnik
  • Ausbildung an einer Fachschule für Technik Fachrichtung Klima- und Lüftungstechnik, Heizungs- und Lüftungstechnik
  • Diplomingenieur (FH, TU), Studienabschluss Bachelor oder Master of Science, Fachrichtung Versorgungstechnik, Energietechnik oder artverwandte Studiengänge
  • Geselle im Installateur- und Heizungsbauhandwerk oder Gas- und Wasserinstallateurhandwerk oder Zentralheizungs- und Lüftungsbauerhandwerk mit Ausübungsberechtigung gemäß Handwerkerordnung

Achtung: ggf. sind weitere Sachkundenachweise (TRGI 100 Std.) , Lehrgänge (ZVSHK-Lehrgang für Elektromeister (240 Std.) erforderlich!

Detailangaben: Merkblatt bzw. Matrix Eintragung von Installationsunternehmen.


Erforderliche Qualifikation der verantwortlichen Fachkraft Strom

  • Meistertitel im Elektrohandwerk (Elektroinstallateur, Elektromechaniker, Fernmeldeanlagenelektroniker, Radio- und Fernsehtechniker, Elektromaschinenbauer u. a.)
  • Ingenieure, Master, Bachelor, Techniker, Industriemeister mit Anerkennung gemäß Handwerkerordnung
  • Alt-Gesellen des Elektrohandwerks mit Ausübungsberechtigung nach Handwerksordnung
  • Meister, Gesellen sonstiger Nicht-Elektrohandwerke mit Ausübungsberechtigung nach Handwerkerordnung

Achtung: ggf. sind weitere Sachkundenachweise (TREI), Lehrgänge (Grundlehrgang Elektroinstallation für Installateur- und Heizungsbaumeister (240 Std.) erforderlich!

Detailangaben: Merkblatt bzw. Matrix Eintragung von Installationsunternehmen.