Steuerbare Verbrauchseinrichtungen - LSW

Steuerbare Verbrauchseinrichtungen

steuVE/NA § 14a EnWG

ALLGEMEINE HINWEISE UND HÄUFIG GESTELLTE FRAGEN (FAQs) ZU § 14a EnWG IN VERBINDUNG MIT DEN FESTLEGUNGEN DER BUNDESNETZAGENTUR


Das Ziel des neuen § 14a EnWG ist es, die Mobilitäts- und Wärmewende in Deutschland zu fördern, ohne dass drohende Netzengpässe in der Niederspannung den Anschluss flexibler Anlagen verhindern und vor Überlastungen zu schützen. Ab dem 1. Januar 2024 erhalten Verteilnetzbetreiber die Möglichkeit, neu installierte Verbrauchsanlagen wie Wärmepumpen, Wallboxen oder Batteriespeicher temporär zu steuern, um die Stabilität des Stromnetzes sicherzustellen.

Im Gegenzug darf der Netzbetreiber den Anschluss und die Nutzung steuerbarer Verbrauchseinrichtungen (steuVE) nicht mehr wegen Überlastung des Netzes verzögern oder ablehnen. Eine solche Vereinbarung über "netzdienliches Verhalten" zwischen Netzbetreibern und privaten Betreibern der Geräte war bislang freiwillig gegen ein reduziertes Netzentgelt möglich. Ab 1. Januar 2024 ist die Steuerung von steuerbaren Verbrauchsanlagen verpflichtend. Hier erfahren Sie, was das für Sie bedeutet – und wie Sie von den neuen Regelungen profitieren können.

  • Bestimmte Geräte wie Wallboxen und Wärmepumpen sind ab 1. Januar 2024 vom Betreiber der technischen Ressource (BTR) verpflichtend so anzuschließen, dass sie für den Netzbetreiber steuerbar sind.
  • Im Gegenzug profitieren Betreiber solcher Anlagen von reduzierten Netzentgelten auf ihrer Abrechnung, wofür drei verschiedene Optionen, sogenannte "Module", zur Wahl stehen.
  • Für Bestandsanlagen, die vor dem 1. Januar 2024 angeschlossen wurden, gelten Übergangsfristen bis Ende 2028. Ab 2029 werden diese in das neue System überführt.
 

FAQs zu § 14a EnWG

Welche Geräte sind von den neuen Regelungen betroffen?

Steuerbare Verbrauchseinrichtungen gemäß § 14a EnWG sind nachfolgende Anlagen mit einer Netzanschlussleistung > 4,2 kW in der Niederspannung (Ebene 6 und 7):
•    (Private) Ladepunkte für Elektromobile, die keine öffentlich zugänglichen Ladepunkte im Sinne des § 2 Nr. 5 LSV sind
•    Wärmepumpenheizungen unter Einbeziehung von Zusatz- oder Notheizvorrichtungen (z. B. Heizstäbe)
•    Anlagen zur Raumkühlung
•    Stromspeicher hinsichtlich der Stromentnahme (Einspeicherung)

Weitere Voraussetzungen gelten für steuerbare Verbrauchseinrichtungen gemäß § 14a EnWG:
•    Leistung > 4,2 kW
•    Mittelbarer und unmittelbarer Anschluss an die Niederspannung, also Netzebene 6 oder 7
•    Inbetriebnahme
    - Verpflichtende Teilnahme ab dem 01.01.2024
     - Freiwillige Teilnahme bei Inbetriebnahme vor dem 01.01.2024
 

Sind Nachtspeicherheizungen von den Regelungen betroffen?

Für Nachtstromspeicherheizungen haben die bislang geltenden Regeln dauerhaft Bestand, sie sind damit besonders geschützt. Eine Überführung in das neue System ist nicht möglich.

Keine steuerbaren Verbrauchseinrichtungen sind bspw. Nachtstromspeicherheizungen. Sie fallen daher nicht unter die neuen Festlegungen der BNetzA und können damit auch nicht von der Netzentgeltreduzierung (Modul 1, 2, 3) profitieren.

Gibt es Ausnahmen von der Teilnahme zu dieser Verpflichtung?
  • Anlagen (nach Ziffer 2.4.1.a. BK6-22-300), die von Institutionen betrieben werden, die gemäß § 35 Absätze 1 und 5a Straßenverkehrsordnung (StVO) Sonderrechte in Anspruch nehmen dürfen sowie
  • Anlagen (nach Ziffer 2.4.1.b. und 2.4.1.c. BK6-22-300), die nicht zur Raumheizung oder -kühlung in Wohn-, Büro- oder Aufenthaltsräumen dienen, insbesondere solche, die zu gewerblichen betriebsnotwendigen Zwecken eingesetzt werden oder der kritischen Infrastruktur dienen

Für Bestandsanlagen, die vor dem 1. Januar 2024 in Betrieb genommen wurden, sind umfangreiche Übergangsbestimmungen und Bestandsschutz vorgesehen.

Welche Regeln gelten bei bereits installierten Anlagen?

Bei Bestandsanlagen, für die die Anlagenbetreiber bereits eine Netzentgeltreduzierung von ihrem Netzbetreiber erhalten, sind Übergangsregelungen vorgesehen. Zunächst gelten die aktuellen Vereinbarungen bis 31. Dezember 2028 unverändert fort. Ab 2029 sollen für die steuerbaren Verbrauchseinrichtungen die neuen Regelungen gelten. Für ältere Anlagen wie Nachtspeicherheizungen können die bestehenden Regelungen dauerhaft fortbestehen.

Bestandsanlagen ohne Vereinbarung zur Steuerung durch den Netzbetreiber bleiben dauerhaft von den neuen Regeln ausgenommen. Es besteht die Möglichkeit, freiwillig eine Vereinbarung über netzdienliches Verhalten mit dem Netzbetreiber zu treffen.

Bitte beachten Sie: Wechseln Bestandsanlagen freiwillig in das neue System sind diese zur Teilnahme an der netzorientierten Steuerung verpflichtet und werden ggf. durch den Netzbetreiber gesteuert. Die Betreiber sind dazu verpflichtet, sich an die neuen Bestimmungen der Festlegungen der BNetzA zu halten und die Voraussetzungen jederzeit zu erfüllen. Ein Rückwechsel aus dem neuen System ist nicht möglich.

Bitte beachten Sie: Die Möglichkeit zum Wechsel in das neue System besteht nur für steuerbare Verbrauchseinrichtungen. Andere Verbrauchseinrichtungen (bspw. Nachtstromspeicherheizung) können nicht in das neue System wechseln.

Ich habe für meine Anlage bereits vor 2024 eine Netzentgeltreduzierung erhalten. Ich möchte nächstes Jahr weiterhin von der bisherigen Netzentgeltreduzierung profitieren. Was muss ich tun?

Es gilt Bestandsschutz. D. h. Sie müssen nichts tun.

Für Verbrauchseinrichtungen, die bereits vor dem 01.01.2024 ein reduziertes Netzentgelt nach § 14a EnWG erhalten haben, gelten die bestehenden Vereinbarungen und damit die Netzentgeltreduzierung unverändert bis 31.12.2028 fort.

Ich habe mehrere Verbrauchseinrichtungen hinter einem Netzanschluss, jeweils kleiner 4,2 kW. In Summe übersteigt die Netzanschlussleistung 4,2 kW. Was ist zu beachten?

Anlagenzusammenfassung: Befinden sich hinter einem Netzanschluss mehrere Anlagen der gleichen Fallgruppen (nur bei Wärmepumpen oder Anlagen zur Raumkühlung), so ist für die 4,2 kW-Aufgreifschwelle jeweils die Summe der Netzanschlussleistungen der einzelnen Anlagen maßgeblich, auch wenn die Einzelanlage jeweils weniger als 4,2 kW besitzt.

In diesem Fall wird im Rahmen dieser Festlegung die leistungsmäßige Gesamtheit der Einzelanlagen wie eine Anlage behandelt.

D. h. sind hinter einem Netzanschluss bspw. zwei Anlagen zur Raumkühlung mit je 3 kW installiert, sind diese als eine SteuVE einzustufen, da die Summe der Netzanschlussleistung 4,2 kW übersteigt. Die Anlagen fallen damit unter die neuen Bestimmungen der BNetzA.

An wen muss ich mich wenden, um von der Netzentgeltreduzierung zu profitieren?

Bei Neuanlagen, die ab dem 01.01.2024 in Betrieb genommen werden, wenden Sie sich bitte an Ihren Installateur.

Bestandsanlagen, die weiterhin die bisherige Netzentgeltreduzierung erhalten möchten, müssen nichts unternehmen.

Bestandsanlagen, die freiwillig in das neue System wechseln möchten (Achtung: nur steuerbare Verbrauchseinrichtungen) wenden sich bitte an die LSW Netz GmbH & Co. KG. Wir als Ihr Netzbetreiber benötigen relevante Daten Ihrer Anlage.

Sollten an Ihrer Bestandsanlage technische Umbauten notwendig sein (bspw. aufgrund Voraussetzung separater Zähler für Modul 2), wenden Sie sich bitte an Ihren Installateur.

Kann ich für mehrere Geräte jeweils den pauschalen Nachlass erhalten?

Der Nachlass gilt pro Netzanschlusspunkt. Es gibt den Nachlass in der Regel also nur einmal pro Haus. Hier sehen wir jedoch einen branchenweiten Klärungsbedarf.

Wahlmöglichkeiten für reduzierte Netzentgelte (Module)

 Modul 1 (Default)Modul 2Modul 3

Reduzierung

Netzentgelt

Pauschale Netzentgeltreduzierung

Rabatt im Kern bundeseinheitlich gleich
(80 €/a/brutto + Stabilitätsprämie €/a)

Stabilitätsprämie = Arbeitspreis x 3.750 kWh x 0,2

Prozentuale Reduzierung des Arbeitspreises um 60 %

Anlagenbetreiber hat die Wahl zwischen Netzentgeltreduzierung im

Standard-, Hoch- oder Niedertarif (ST / HT / NT)

Abrechnung

Erfolgt einmal pro Jahr

Netzentgelte dürfen nicht unter 0 €/a fallen.

Wird separat auf der Lieferantenrechnung ausgewiesen

Keine zusätzliche Abrechnung des Netzgrundpreises für weitere Zählerpunkte

Wird separat auf der Lieferantenrechnung ausgewiesen

Optional zu Modul 1 hinzubuchbar.

  • Standardtarif (ST): das normale NNE
  • Hochlasttarif (HT)
  • Niederlasttarif (NT)
Messaufbau

kein separater Zählpunkt erforderlich

Getrennte Verbrauchsmessung ist möglich

Separater Zählpunkt mit Messung erforderlich

Dadurch auch Umlagenbefreiung nach EnFG möglich (KWK-/Offshore-Netzumlage)***

kein separater Zählpunkt erforderlich

Getrennte Verbrauchsmessung ist möglich

Gültig ab1. Januar 2024 für SLP*- und RLM**-Kunden1. Januar 2024 für SLP-Kunden1. April 2025 für SLP-Kunden,
nicht für RLM-Kunden wählbar

* SLP = Standardlastprofil; ** RLM = registrierende Lastgangmessung
*** WICHTIG zum EnFG:
Die Privilegierung nach dem Energiefinanzierungsgesetz steht nach § 68 EnFG unter dem Vorbehalt einer EU-Genehmigung. Die Ausnahme bildet hier nur § 38 EnFG für elektrisch betriebene Busse im Linienverkehr.

Die Genehmigung der EU ist bisher nicht erfolgt.

Dementsprechend kann diese Privilegierung bislang nicht angewendet werden. Wann die beihilferechtliche Genehmigung vorliegt und mit welchen Prämissen diese ausgestaltet sein wird, ist gegenwärtig nicht absehbar.