Energiefinanzierungsgesetz - LSW

Energiefinanzierungsgesetz

Meldung nach dem Energiefinanzierungsgesetz (EnFG) ab dem 01.01.2023

Die für die Privilegierung der KWKG- und Offshore-Netzumlage notwendige Meldung ist durch den jeweiligen Netznutzer* an die LSW Netz GmbH & Co. KG als Verteilnetzbetreiber zu tätigen. Neben den entsprechenden Meldefristen definiert das EnFG u. A. auch eine Sanktionierung für deren Nichteinhaltung. Die Details zur Meldepflicht können Sie den entsprechenden Abschnitten im Gesetz entnehmen (§ 52 EnFG, § 53 EnFG, etc.).

Wichtig:

Die Privilegierung nach dem Energiefinanzierungsgesetz steht nach § 68 EnFG unter dem Vorbehalt einer EU-Genehmigung. Die Ausnahme bildet hier nur § 38 EnFG für elektrisch betriebene Busse im Linienverkehr.

Die Genehmigung der EU ist bisher nicht erfolgt.

Dementsprechend kann diese Privilegierung bislang nicht angewendet werden. Wann die beihilferechtliche Genehmigung vorliegt und mit welchen Prämissen diese ausgestaltet sein wird, ist gegenwärtig nicht absehbar.

Die unverzüglichen Meldepflichten bestehen trotz noch fehlender beihilferechtlicher Genehmigung durch die Europäische Kommission.

Alle eingehenden Meldungen nach EnFG werden von uns zur Kenntnis genommen, aber auf Grund der fehlenden Genehmigung und der noch unklaren Rahmenbedingungen derzeit nicht weiterbearbeitet.

Folgende Privilegierungssachverhalte sind von dieser Meldepflicht betroffen:

  • § 21 EnFG: Stromspeicher und Verlustenergie
  • § 22 EnFG: elektrisch angetriebene Wärmepumpen
  • § 23 EnFG: Kuppelgase
  • § 25 EnFG: Herstellung von Grünem Wasserstoff
  • § 37 EnFG: Schienenbahnen
  • § 38 EnFG: elektrisch betriebene Busse im Linienverkehr
  • § 39 EnFG: Landstromanlagen

Für die Reduzierung der Umlagen nach EnFG müssen Sie als Netznutzer unverzüglich uns als Ihrem zuständigen Netzbetreiber die in § 52 EnFG aufgelisteten Angaben mitteilen. Eine Privilegierung wird ausschließlich dann gewährt, wenn uns die gesetzlich geforderten Informationen vollständig und fristgerecht gemeldet werden. Verspätete Meldungen können auch zu einem vollständigen Verlust der Privilegierung gem. § 53 EnFG führen. Die unverzüglichen Meldepflichten bestehen trotz noch fehlender beihilferechtlicher Genehmigung durch die Europäische Kommission.

Seit dem 01.10.2023 muss die Meldung nach EnFG über die offizielle Marktkommunikation von Ihrem Energielieferanten an uns als Verteilnetzbetreiber übermittelt werden.

 

* Im Falle einer All-Inclusive-Belieferung ist der Energielieferant des Letztverbrauchers der Netznutzer. Dies bedeutet, dass Ihr Lieferant die Netznutzung an den Netzbetreiber bezahlt und Ihnen entsprechend über Ihre Energieabrechnung weiterberechnet.