Netznutzung - LSW

NETZNUTZUNG

Regeln und Entgelte.
So nutzen Sie das Stromnetz der LSW.

EIN NETZ FÜR ALLE

Mit ihrem leistungsfähigen Stromnetz stellt die LSW Netz die zuverlässige Versorgung der Region sicher. Im Folgenden finden Sie wichtige Regelungen für die Netznutzung.

 

ALLGEMEINE ENTGELTE FÜR DIE NUTZUNG UNSERES STROMNETZES

Die LSW Netz garantiert, dass alle Kunden bei der Nutzung ihres Netzes in gleicher Weise nach transparenten Regeln behandelt werden. Die Angaben der folgenden PDF-Dokumente gelten für alle Kunden und Lieferanten, die die Netze der LSW Netz nutzen, gleichermaßen. Die LSW Netz behält sich das Recht vor, Anpassungen der Preise und Regelungen im gesetzlich zulässigen Rahmen vorzunehmen.

Die LSW Netz kann gemäß § 4 Abs. 3 ARegV jeweils zum 1. Januar eines Jahres eine Anpassung der Erlösobergrenze (EOG) vornehmen. Die daraus resultierende Anpassung der Netzentgelte ist nach § 20 Abs. 1 EnWG zum 15. Oktober eines Jahres für das Folgejahr zu veröffentlichen. Sofern dieses noch nicht final möglich ist, sind die Entgelte zu veröffentlichen, die sich voraussichtlich auf Basis der für das Folgejahr geltenden Erlösobergrenze ergeben werden (Indikation).

Es ist zu beachten, dass etwaige Mehrkosten gemäß Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz (KWKG), § 19 StromNEV-Umlage, EEG-Umlage, Offshore-Haftungsumlage, Umlage für abschaltbare Lasten, Konzessionsabgaben und Umsatzsteuer (z. Z. 19 Prozent) nicht in den Netzentgelten enthalten sind.

Umlagen - Bestandteil der Rechnung für die Netznutzung

Hier finden Sie Links zu der Internetseite der vier deutschen Übertragungsnetzbetreiber mit Informationen zu den Umlagen als weiterer Bestandteil der Rechnung für die Netznutzung.

 

EIN NETZ FÜR ALLE

Mit ihrem leistungsfähigen Stromnetz stellt die LSW Netz die zuverlässige Versorgung der Region sicher. Im Folgenden finden Sie wichtige Regelungen für die Netznutzung.

 

Preisblätter

Die Höhe der Netzentgelte der letzten Kalenderjahre entnehmen Sie bitte den unten aufgeführten Preisblättern. Das jeweilige Preisblatt ist Bestandteil des Netznutzungsverhältnisses und bildet die Grundlage für die Abrechnung der Netznutzung.

Netzentgelte für die Netznutzung Strom

Hinweise zur Preisbildung gem. § 14a EnWG für steuerbare Verbrauchseinrichtungen in den Netzebenen 6 und 7 (Niederspannung)

Für neue steuerbare Verbrauchseinrichtungen mit Inbetriebnahme ab dem 01.01.2024

Anwendungsbereich und Anwendungsfälle der netzorientieren Steuerung von steuerbaren Verbrauchseinrichtungen mit Wirkung ab dem 01. Januar 2024 werden durch die Festlegung der Beschlusskammer 6 (BK6-22/300) definiert. Netzentgeltliche Regelungen steuerbarer Verbrauchseinrichtungen gem. § 14a EnWG werden ab dem 01. Januar 2024 durch die Festlegung der Beschlusskammer 8 (BK8-22/010-A) definiert. Die nachfolgenden Preise für steuerbare Verbrauchseinrichtungen (Bestandsanlagen, Modul 1 und 2) wurden auf Grundlage dieses Festlegungsbeschlusses ermittelt.

Für Anlagen, die ab dem 01.01.2024 an das Netz angeschlossen werden, sind für die Preisbildung zwei Module vorgesehen.

Modul 1:

Dies entspricht einer pauschalen Netzentgeltreduzierung je Netzbetreiber, welche sich als Summe von 80 EUR für die Einrichtung der Steuerbarkeit und einer netzbetreiberindividuellen Stabilitätsprämie ergibt. Die Stabilitätsprämie ist als Produkt des Arbeitspreises in der Niederspannung für Entnahme ohne Lastgangmessung im jeweiligen Netzgebiet, der Annahme eines Verbrauchs von 3.750 kWh einer durchschnittlichen steuerbaren Verbrauchseinrichtung und eines Stabilitätsfaktors von 20 % zur Berechnung vorgesehen.

Modul 2:

Der reduzierte Arbeitspreis entspricht bundeseinheitlich 40% vom Arbeitspreis des jeweiligen Netzbetreibers für die Entnahme ohne Leistungsmessung in der Niederspannung.

Zusätzliche Information:

Die Module 1 und 2 können von Betreibern steuerbarer Verbrauchseinrichtungen ausgewählt werden. Eine Wahlmöglichkeit zwischen den beiden Modulen besteht ausschließlich für Verbraucher mit Entnahme ohne Leistungsmessung. Betreibern von steuerbaren Verbrauchseinrichtungen in den Netzebenen 6 und 7 mit leistungsgemessener Entnahme steht ausschließlich Modul 1 zu Verfügung. Für Betreiber steuerbarer Verbrauchseinrichtungen (mit Inbetriebnahmedatum ab 01.01.2024), die keine Entscheidung für ein Modul getroffen haben (z.B. Kunden mit SteuVE in der Grundversorgung), ist das Modul 1 als "Grundmodul" anzuwenden.

 

Für steuerbare Verbrauchseinrichtungen mit Inbetriebnahme vor dem 01.01.2024 (Bestandsanlagen)

Für steuerbare Verbrauchseinrichtungen, für die bereits vor dem 01.01.2024 ein reduziertes Netzentgelt nach § 14a EnWG bzw. der korrespondierenden Vorgängerregelung abgerechnet wurde, ist auf die prozentual gewährte Reduzierung des Arbeitspreises abzustellen. Auf Wunsch des Anlagenbetreibers ist für die Zukunft ein Wechsel in eine netzorientierte Steuerung auf Grundlage der Module 1 oder 2 möglich.

Folgende Voraussetzungen sind für eine Vereinbarung zur netzorientierten Steuerung gemäß § 14a EnWG bei steuerbaren Bestandsanlagen (technische Inbetriebnahme vor dem 01.01.2024) einzuhalten:

  • bestehender Netznutzungsvertrag zwischen Netzbetreiber und Lieferant oder Letztverbraucher
  • technische Möglichkeit zur vollständigen Unterbrechung der Verbrauchseinrichtung durch den
    Netzbetreiber zur Netzentlastung in den vorgegebenen Zeiten
  • steuerbare Verbrauchseinrichtung besitzt einen separaten Zähler und technischen Zählpunkt

 

Referenzpreisblatt zur Ermittlung vermiedener Netzentgelte

Die LSW Netz GmbH & Co. KG hat ein Referenzpreisblatt zur Ermittlung vermiedener Netzentgelte nach § 18 Abs. 2 StromNEV gemäß dem Netzentgeltmodernisierungsgesetz (NEMoG) veröffentlicht. Das Referenzpreisblatt, das ab dem 1. Januar 2018 gültig ist, und die darin enthaltenen fiktiven Netzentgelte für das Kalenderjahr 2016 dienen als Berechnungsgrundlage für die Ermittlung der Entgelte für dezentrale Einspeisung.


Preise für zusätzliche Leistungen im Rahmen der Netznutzung

INDIVIDUELLE NETZENTGELTE § 19 ABS. 2 SATZ 1 STROMNEV

Gemäß § 19 Abs. 2 S. 1 StromNEV ist die LSW Netz verpflichtet, einem Letztverbraucher in Abweichung von § 16 StromNEV ein individuelles Netzentgelt anzubieten, wenn aufgrund vorliegender oder prognostizierter Verbrauchsdaten oder aufgrund technischer oder vertraglicher Gegebenheiten offensichtlich ist, dass der Höchstlastbeitrag eines Letztverbrauchers vorhersehbar erheblich von der zeitgleichen Jahreshöchstlast aller Entnahmen dieser Netz- oder Umspannebene abweicht.

Für Letztverbraucher, die eine Vereinbarung mit der LSW Netz über ein Sonderentgelt nach § 19 Abs. 2 S. 1 abgeschlossen haben, die anschließend von der Bundesnetzagentur genehmigt wurde, kommt die Jahreshöchstlast, die innerhalb der Hochlastzeitfenster auftritt, zur Abrechnung.


Hochlastzeitfenster

Die folgenden Hochlastzeitfenster wurden gemäß dem Leitfaden 2011 der Bundesnetzagentur zur Ermittlung der individuellen Netzentgelte § 19 Abs. 2 S. 1 und 2 StromNEV ermittelt.

Hochlastzeitfenster: Zeitraum 01.01.2024 - 31.12.2024

Hochlastzeitfenster: Zeitraum 01.01.2023 - 31.12.2023

Hochlastzeitfenster: Zeitraum 01.01.2022 - 31.12.2022

Hochlastzeitfenster: Zeitraum 01.01.2021 - 31.12.2021

Hochlastzeitfenster: Zeitraum 01.01.2020 - 31.12.2020

Hochlastzeitfenster: Zeitraum 01.01.2019 - 31.12.2019

Hochlastzeitfenster: Zeitraum 01.01.2018 - 31.12.2018

Hochlastzeitfenster: Zeitraum 01.01.2017 - 31.12.2017


Hochlastzeitfenster: Zeitraum 01.01.2016 - 31.12.2016


Hochlastzeitfenster: Zeitraum 01.01.2015 - 31.12.2015


Hochlastzeitfenster: Zeitraum 01.01.2014 - 31.12.2014


Hochlastzeitfenster: Zeitraum 01.01.2013 - 31.12.2013


Jahreszeiten

Frühling 01.03. - 31-05.
Sommer 01.06. - 31.08.
Herbst 01.09. - 30.11.
Winter 01.12. - 28./29.02.

Gemäß Leitfaden der BNetzA sind die Hochlastzeitfenster ausschließlich für Werktage zu ermitteln. Wochenenden, Feiertage, maximal ein Brückentag sowie die Zeit zwischen Weihnachten und Neujahr sind Schwachlastzeiten.

In unserem Netzgebiet wurden individuelle Netzentgelte nach § 19 Abs. 2 Satz 1 StromNEV vereinbart und durch die Bundesnetzagentur genehmigt.

 

SCHWACHLASTREGELUNG

Die Schwachlastzeit beträgt täglich acht Stunden in der Zeit von 22.00 bis 06.00 Uhr. Sie wird vom Netzbetreiber festgelegt und kann von ihm mit angemessener Vorankündigung geändert werden.

Beliefert der Lieferant Tarifkunden im Sinne der Konzessionsabgabenverordnung im Rahmen eines Schwachlasttarifs oder der dem Schwachlasttarif entsprechenden Zone eines zeitvariablen Tarifs (Schwachlaststrom), wird der Netzbetreiber mit dem Netzentgelt für Entnahmen im Rahmen eines Schwachlasttarifs beziehungsweise zeitvariablen Tarifs nur den nach § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Konzessionsabgabenverordnung maximal zulässigen Höchstbetrag an Konzessionsabgabe vom Lieferanten fordern.

Der Netzbetreiber ist berechtigt, vom Lieferanten vorab einen entsprechenden Nachweis über die Kunden, die mit einem Schwachlasttarif abgerechnet werden, zu erhalten. Weiterhin ist das Vorhandensein eines Schwachlasttarifs Voraussetzung, der in der Preisspreitzung größer ist als die Differenz zwischen der hohen gemeindegrößenabhängigen Konzessionsabgabe (KAV § 2 (2) Nr.1b) und der Konzessionsabgabe für Lieferungen in der Schwachlastzeit (KAV § 2 (2) Nr.1a).

Dieser Nachweis ist auf Verlangen und nach Wahl des Netzbetreibers vor Belieferung in geeigneter Form (z. B. Kundenverträge oder Wirtschaftsprüfertestat) zu erbringen. Voraussetzung neben der GPKE-konformen Meldung ist, dass an der betreffenden Entnahmestelle der Schwachlast-Verbrauch gemäß den veröffentlichten Schwachlastzeiten des Netzbetreibers gesondert gemessen wird; eine rechnerische Ermittlung der Schwachlastmenge sowie eine rückwirkende Verrechnung ist ausgeschlossen.

Laden Sie sich hier die Festlegung der Schwachlastzeit im Netzgebiet der LSW Netz herunter:

 

STANDARDLASTPROFILVERFAHREN

Die LSW Netz verwendet für die Abwicklung der Stromlieferung an Letztverbraucher mit einer jährlichen Entnahme von bis zu 100.000 Kilowattstunden standardisierte Lastprofile. Zur Anwendung kommen dabei die repräsentativen VDEW-Lastprofile G0 bis G6 für Gewerbekunden, L0 bis L2 für Kunden mit landwirtschaftlichem Bedarf sowie SBL für Straßenbeleuchtung. Für Haushalte wird das dynamisierte Standardlastprofil H0 des VDEW verwendet.

Die Zuordnung von Letztverbrauchern zu dem jeweiligen Abnahmeprofil erfolgt auf Basis der VDEW-Materialien M-24/2000 Zuordnung der VDEW-Lastprofile zum Kundengruppenschlüssel. Details dazu sowie die repräsentativen VDEW-Lastprofile finden Sie hier:

An den bundeseinheitlichen Feiertagen verwendet der Netzbetreiber unabhängig vom jeweiligen Wochentag das jeweilige VDEW-Lastprofil des Sonntags. Für Sonderanwendungen wie z. B. unterbrechbare oder temperaturabhängige Verbrauchseinrichtungen gelten individuelle Lastprofile des Netzbetreibers. Die Begrenzungskonstante für temperaturabhängige Verbrauchseinrichtungen wird bei der LSW Netz auf K = 0 gesetzt.

Individuelle Lastprofile des Netzbetreibers stehen als Download zur Verfügung


Kundengruppen gemäß MaBiS ab 01.04.2011
Gemäß MaBiS (BK6-07-002) finden Sie nachstehend unsere Profilbezeichnungen für die Standardlastprofile.

DIFFERENZBILANZKREIS GEMÄSS § 12 Abs. 3 StromNZV

Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen sind verpflichtet, einen Differenzbilanzkreis zu führen, der ausschließlich die Abweichungen der Gesamtheit der Letztverbraucher mit einer jährlichen Entnahme von bis zu 100.000 Kilowattstunden oder einer individuell festgelegten anderen Grenze nach den Absätzen 1 und 2 von dem prognostizierten Verbrauch dieser Letztverbraucher erfasst. In dem Differenzbilanzkreis dürfen keine Letztverbraucher bilanziert werden.

Die Betreiber von Elektrizitätsversorgungsnetzen sind verpflichtet, die Ergebnisse der Differenzbilanzierung jährlich auf ihrer Internetseite zu veröffentlichen.

Laden Sie sich hier den aktuellen Differenzbilanzkreis herunter:

 

Der Lastfluss des Kalenderjahres 2022 befindet sich derzeit in Bearbeitung, eine Finalisierung der Daten erfolgt nach Abschluss der entsprechenden Testierungen.

 

VERFAHRENSBESCHREIBUNG NETZNUTZUNG NACH DEM LASTPROGNOSEVERFAHREN FÜR UNTERBRECHBARE VERBRAUCHSEINRICHTUNGEN IM NETZGEBIET DER LSW NETZ GMBH & CO. KG

Die spezifischen Informationen und Festlegungen für das Netz der LSW Netz GmbH & Co. KG hinsichtlich der Anmeldung von Entnahmestellen mit elektrischer Speicherheizung oder Wärmepumpe (unterbrechbare Verbrauchseinrichtungen) sowie der Lastprofilprognose für die Fahrplanmeldung entnehmen Sie bitte dem folgenden Dokument:

Die maßgebliche Temperaturmessstelle für die Tagesmitteltemperatur ist die Wetterstation der Meteomedia (ZT2) in Wolfsburg-Brackstedt (Stations-ID 10352).