Energiefinanzierungsgesetz

Meldung nach dem Energiefinanzierungsgesetz (EnFG) ab dem 01.01.2023
Die für die Privilegierung der KWKG- und Offshore-Netzumlage notwendige Meldung ist durch den jeweiligen Netznutzer* an die LSW Netz GmbH & Co. KG als Verteilnetzbetreiber zu tätigen. Neben den entsprechenden Meldefristen definiert das EnFG u. a. auch eine Sanktionierung für deren Nichteinhaltung. Die Details zur Meldepflicht können Sie den entsprechenden Abschnitten im Gesetz entnehmen (§ 52 EnFG, § 53 EnFG, etc.).
Wichtig:
Mit dem Inkrafttreten der Energierechtsnovelle zum 23. Dezember 2025 ist der Beihilfevorbehalt gemäß § 68 EnFG entfallen. Dadurch kann die Privilegierung nach § 22 EnFG für Wärmepumpen ab dem Kalenderjahr 2025 Anwendung finden.
Die Privilegierungen für grünen Wasserstoff nach den §§ 25 bis 27 EnFG sind derzeit weiterhin nicht anwendbar, da die zur Konkretisierung erforderliche EEG‑Verordnung zur Definition von „grünem Wasserstoff“ bislang noch nicht erlassen wurde.
Folgende Privilegierungssachverhalte sind von dieser Meldepflicht betroffen:
- § 21 EnFG: Stromspeicher und Verlustenergie
- § 22 EnFG: elektrisch angetriebene Wärmepumpen
- § 23 EnFG: Kuppelgase
- § 25 EnFG: Herstellung von Grünem Wasserstoff
- § 37 EnFG: Schienenbahnen
- § 38 EnFG: elektrisch betriebene Busse im Linienverkehr
- § 39 EnFG: Landstromanlagen
Für die Reduzierung der Umlagen nach EnFG müssen Sie als Netznutzer unverzüglich uns als Ihrem zuständigen Netzbetreiber die in § 52 EnFG aufgelisteten Angaben mitteilen:
- ob und auf welcher Grundlage sich die Umlagen für Netzentnahmemengen an einer bestimmten Entnahmestelle verringern,
- ob der zu privilegierende Letztverbraucher ein „Unternehmen in Schwierigkeiten“ ist, und
- ob gegen den Letztverbraucher offene Rückforderungsansprüche aufgrund eines Beschlusses der Europäischen Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem europäischen Binnenmarkt bestehen.
Eine Privilegierung wird ausschließlich dann gewährt, wenn uns die gesetzlich geforderten Informationen vollständig und fristgerecht gemeldet werden. Verspätete Meldungen können auch zu einem vollständigen Verlust der Privilegierung gem. § 53 EnFG führen. Die unverzüglichen Meldepflichten bestehen trotz noch fehlender beihilferechtlicher Genehmigung durch die Europäische Kommission.
Seit dem 01.10.2023 muss die Meldung nach EnFG über die offizielle Marktkommunikation von Ihrem Energielieferanten an uns als Verteilnetzbetreiber übermittelt werden.
* Im Falle einer All-Inclusive-Belieferung ist der Energielieferant des Letztverbrauchers der Netznutzer. Dies bedeutet, dass Ihr Lieferant die Netznutzung an den Netzbetreiber bezahlt und Ihnen entsprechend über Ihre Energieabrechnung weiterberechnet.