Gesetzlich geregelt

Gemäß dem Energiewirtschaftsgesetz können auf Wunsch des Anschlussnehmers der Messstellenbetrieb (dazu zählen Einbau, Bereitstellung und Wartung) sowie die Messung (Ablesung und Transfer der Ablesedaten zum Netzbetreiber) von einem Dritten durchgeführt werden.

Auf dieser Seite stellen wir Ihnen Musterverträge bereit. Bitte wenden Sie sich für weitere Informationen an die zuständigen Mitarbeiter der LSW Netz.
 

Gesetzliche Vorgaben

Im Zusammenhang mit der Durchführung von Messstellenbetrieb und Messung bei der leitungsgebundenen Versorgung mit Erdgas sind zentrale Prozesse zu beachten. Der zugehörige elektronische Datenaustausch ist im Informationsblatt beschrieben. 

Zum Informationsblatt

Wissenswertes zum Beschluss BK6-09-034 / BK7-09-001 Wechselprozesse im Messwesen finden Sie hier: 

Messrahmenvertrag

Der Messrahmenvertrag definiert die Voraussetzungen sowie die Rechte und Pflichten der Durchführung der Messung nach § 3 Nr. 26c EnWG durch einen vom Anschlussnehmer beauftragten Messdienstleister im Netzgebiet des Netzbetreibers. Unser Messrahmenvertrag entspricht den standardisierten Verträgen der Bundesnetzagentur nach Beschluss BK6-09-034 beziehungsweise BK7-09-001.

Rahmenverträge für den Messstellenbetrieb

Der Messstellenbetreiberrahmenvertrag nach § 9 Abs. 1 Nr. 3 Messstellenbetriebsgesetz (MsbG) definiert die Voraussetzungen sowie die Rechte und Pflichten der Durchführung des Messstellenbetriebs nach § 3 Nr. 26b EnWG und der Messung nach § 3 Nr. 26c EnWG durch einen vom Anschlussnehmer beauftragten Messstellenbetreiber im Netzgebiet des Netzbetreibers. Unser Messstellenbetreiberrahmenvertrag entspricht dem standardisierten Vertrag der Bundesnetzagentur nach Beschluss BK7-17-026 vom 23.08.2017.

Frau in blauer Bluse lächelt beim Gespräch mit Mann am Schreibtisch; Büro-Umgebung mit Computer sichtbar, 33 an der Wand.

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Telefonischer Kundenservice von 8 bis 19 Uhr (montags bis freitags) unter 05361 189-3600