Grund- und Ersatzversorgung - LSW

GRUND- UND ERSATZVERSORGUNG

Jederzeit sicher versorgt mit Erdgas.
Die Grund- und Ersatzversorgung im Netzgebiet der LSW Netz.

IMMER WARM

Wir von der LSW Netz sorgen mit unseren Leitungen dafür, dass Sie zuverlässig Erdgas erhalten können. Damit Sie stets bestens versorgt sind, gibt es die Regelungen zur Grund- und Ersatzversorgung. Hier erfahren Sie mehr.

GRUNDVERSORGUNG MIT ERDGAS GEMÄSS § 36 ABS. 2 EnWG

Nach den gesetzlichen Vorgaben haben Betreiber von Energieversorgungsnetzen der allgemeinen Versorgung alle drei Jahre jeweils zum 1. Juli, erstmals zum 1. Juli 2006, den Grundversorger für die nächsten drei Kalenderjahre festzustellen. Dies ist bis zum 30. September des Jahres im Internet zu veröffentlichen und der nach Landesrecht zuständigen Behörde schriftlich mitzuteilen.

Hiermit teilen wir mit, dass entsprechend den genannten Vorgaben zum 1. Juli 2021 die Grundversorger für das Netzgebiet der LSW Netz wie folgt festgestellt wurden:

 

Was ist ein Haushaltskunde?

Als Haushaltskunden gelten gemäß § 3 Nr. 22 EnWG alle Letztverbraucher, die ihre Energie überwiegend für den Eigenverbrauch im Haushalt oder für den einen Jahresverbrauch von 10.000 Kilowattstunden nicht übersteigenden Eigenverbrauch für berufliche, landwirtschaftliche oder gewerbliche Zwecke kaufen.

Was ist ein Grundversorger?

Grundversorger gemäß § 38 Abs. 2 EnWG ist jeweils das Energieversorgungsunternehmen in einem Netzgebiet, das die Mehrzahl der Haushaltskunden versorgt.

ERSATZVERSORGUNG

Erdgas- und auch Stromlieferanten nutzen zum Transport der Energie die Netze der örtlichen Netzbetreiber. Ohne die Netzinfrastruktur, die die Netzbetreiber zur Verfügung stellen, könnten die Endkunden nicht mit Energie von den Lieferanten beliefert werden. Für die Zurverfügungstellung der Netzinfrastruktur zahlen die Lieferanten, die das Netz nutzen, ein Entgelt, das sogenannte Netznutzungsentgelt.

Hat Ihr bisheriger Lieferant die Zahlung dieser Netznutzungsentgelte eingestellt, ist die LSW Netz als Erdgas- und auch Stromnetzbetreiber gezwungen, die mit diesem Lieferanten geschlossenen Verträge über die Netznutzung zu kündigen. Dadurch ist die Nutzung des Netzes zum Zwecke der Energiebelieferung für diesen Lieferanten nicht mehr möglich.

Der Gesetzgeber hat für den Fall, dass ein Lieferant ausfällt (z. B. durch Insolvenz oder aus anderen Gründen), geregelt, dass ein anderer Lieferant automatisch einspringen muss. Dieser andere Lieferant ist der örtliche Grundversorger. Der örtliche Grundversorger sichert automatisch die Energielieferung. Das ist die sogenannte Ersatzversorgung.