Stromnetznutzung

Ihr Zugang zu unserem Stromnetz – transparent und zuverlässig für alle
Mit ihrem leistungsfähigen Stromnetz stellt die LSW Netz die zuverlässige Versorgung der Region sicher. Im Folgenden finden Sie wichtige Regelungen für die Netznutzung.
Allgemeine Entgelte für die Nutzung unseres Stromnetzes
Die LSW Netz stellt sicher, dass alle Kunden ihr Netz diskriminierungsfrei und nach transparenten Regeln nutzen können. Die Netzentgelte gelten einheitlich für alle Netzkunden und Energielieferanten.
Gemäß § 4 Abs. 3 ARegV kann zum 1. Januar eines Jahres eine Anpassung der Erlösobergrenze erfolgen. Die daraus resultierenden Entgelte werden gemäß § 20 Abs. 1 EnWG bis spätestens 15. Oktober für das Folgejahr veröffentlicht – als Prognose oder final, je nach Stand der Genehmigung.
Hinweis: Die Netzentgelte enthalten keine gesetzlichen Umlagen wie KWKG-, § 19 StromNEV-, EEG-, Offshore-Haftungsumlage, Umlage für abschaltbare Lasten, Konzessionsabgaben oder Umsatzsteuer (aktuell 19 %).
Umlagen - Bestandteil der Rechnung für die Netznutzung
Hier finden Sie Links zu der Internetseite der vier deutschen Übertragungsnetzbetreiber mit Informationen zu den Umlagen als weiterer Bestandteil der Rechnung für die Netznutzung.
Preisblätter
Die Höhe der Netznutzungsentgelte der letzten Kalenderjahre entnehmen Sie bitte den unten aufgeführten Preisblättern. Das jeweilige Preisblatt ist Bestandteil des Netznutzungsverhältnisses und bildet die Grundlage für die Abrechnung der Netznutzung.
Referenzpreisblatt zur Ermittlung vermiedener Netzentgelte
Meldung selbstverbrauchter Strommenge für § 19 Abs. 2 StromNEV-Umlage
Für Unternehmen mit einem jährlichen Stromverbrauch von mehr als 1.000.000 kWh kann die § 19 Abs. 2 StromNEV-Umlage vergünstigt werden.
Voraussetzung hierfür ist gem. § 52 Abs. 2 EnFG die fristgerechte Vorlage einer schriftlichen Meldung über die selbstverbrauchte Strommenge bis einschließlich 31. März des jeweiligen Folgejahres.
Nutzen Sie hierzu gerne unser interaktives Meldeformular, das Sie sich an dieser Stelle herunterladen können.
Steuerbare Verbrauchseinrichtungen gemäß § 14a EnWG
Anwendung ab dem 01.01.2024 (Neuanlagen)
Für steuerbare Verbrauchseinrichtungen, die ab dem 01.01.2024 in Betrieb genommen werden, gelten gemäß den Festlegungen der Bundesnetzagentur (BK6-22/300 & BK8-22/010-A) drei mögliche Entgeltmodelle:
Modul 1
Pauschale Netzentgelt-
reduzierung
Modul 1 bietet eine pauschale Entgeltreduzierung, bestehend aus 80 Euro für die Einrichtung der Steuerbarkeit plus einer netzbetreiberspezifischen Stabilitätsprämie, berechnet anhand eines Verbrauchs von 3.750 kWh und einem Stabilitätsfaktor von 20 %.
Modul 2
Reduzierter Arbeitspreis
Modul 2 sieht einen reduzierten Arbeitspreis vor, der bundeseinheitlich 40 % des üblichen Preises für Entnahmen ohne Leistungsmessung beträgt.
Modul 3
Zeitvariables Netzentgelt
Modul 3 ist ein optionales zeitvariables Modell mit drei Tarifstufen (Standard, Hochlast, Niedriglast) und setzt ein intelligentes Messsystem voraus. Hoch- und Niedriglastzeiten sind definiert und dürfen bestimmte Grenzen nicht über- bzw. unterschreiten. Dieses Modul kann optional zu Modul 1 hinzugebucht werden.
Bestandsanlagen (vor dem 01.01.2024)
Für vor dem 01.01.2024 in Betrieb genommene Anlagen gilt weiterhin das bisher reduzierte Netzentgelt. Auf Wunsch kann jedoch auf die neuen Module 1 oder 2 gewechselt werden, sofern folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
- Bestehender Netznutzungsvertrag
- Technische Unterbrechbarkeit der Anlage durch den Netzbetreiber
- Separater Zähler und technischer Zählpunkt vorhanden
Netznutzungs-/Lieferantenrahmenvertrag
Dieser Vertrag vermittelt dem Netznutzer/Lieferanten den Zugang zum gesamten Elektrizitätsversorgungsnetz der LSW Netz GmbH & Co. KG und regelt die Rechte und Pflichten der Vertragspartner betreffend den Zugang zum Elektrizitätsversorgungsnetz zum Zwecke der Entnahme elektrischer Energie bzw. Belieferung von Letztverbrauchern, die an das Elektrizitätsversorgungsnetz des Netzbetreibers angeschlossen sind. Handelt es sich bei dem Netznutzer um einen Letztverbraucher, so ist das Bestehen eines reinen Stromliefervertrages (ohne Netznutzung) zwischen dem Netznutzer und einem oder mehreren Stromlieferanten Voraussetzung für die Netznutzung.
Netznutzungs-/Lieferantenrahmenvertrag
Formblatt nach § 54 MsbG
Gemäß § 54 Abs. 1 MsbG ist ein standardisiertes Formblatt "Bestandteil vertraglicher Regelungen, die eine Datenkommunikation durch das oder mit Hilfe des Smart-Meter-Gateways auslösen, [...] in dem kurz, einfach, übersichtlich und verständlich die sich aus dem Vertrag ergebende Datenkommunikation aufgelistet wird. Das Formblatt enthält insbesondere Angaben dazu, wer welche Daten von wem wie oft zu welchem Zweck erhält."Hier können Sie sich das entsprechende Formblatt herunterladen.
Hinweis:
Die LSW Netz GmbH & Co. KG behält sich vor, die veröffentlichten Informationen ohne Vorankündigung zu aktualisieren.
Preise
Zusatzleistungen
Individuelle Netzentgelte gemäß § 19 Abs. 2 Satz 1 StromNEV
Wenn der Höchstlastbeitrag eines Letztverbrauchers absehbar deutlich von der zeitgleichen Jahreshöchstlast auf der Netz- oder Umspannebene abweicht, ist die LSW Netz gemäß § 19 Abs. 2 Satz 1 StromNEV verpflichtet, ein individuelles Netzentgelt anzubieten. Für genehmigte Sonderentgeltvereinbarungen mit der Bundesnetzagentur wird die Höchstlast innerhalb definierter Hochlastzeitfenster zur Abrechnung herangezogen.
Hochlastzeitfenster
Die folgenden Hochlastzeitfenster wurden gemäß dem Leitfaden 2011 der Bundesnetzagentur zur Ermittlung der individuellen Netzentgelte § 19 Abs. 2 S. 1 und 2 StromNEV ermittelt.
Gemäß Leitfaden der BNetzA sind die Hochlastzeitfenster ausschließlich für Werktage zu ermitteln. Wochenenden, Feiertage, maximal ein Brückentag sowie die Zeit zwischen Weihnachten und Neujahr sind Schwachlastzeiten.
In unserem Netzgebiet wurden individuelle Netzentgelte nach § 19 Abs. 2 Satz 1 StromNEV vereinbart und durch die Bundesnetzagentur genehmigt.
Jahreszeiten
| Frühling | 01.03. - 31-05. |
| Sommer | 01.06. - 31.08. |
| Herbst | 01.09. - 30.11. |
| Winter | 01.12. - 28./29.02. |
Folgende Hochlastzeitfenster stehen zum Download für Sie bereit:
Folgende Hochlastzeitfenster stehen zum Download für Sie bereit:
Folgende Hochlastzeitfenster stehen zum Download für Sie bereit:
Folgende Hochlastzeitfenster stehen zum Download für Sie bereit:
Folgende Hochlastzeitfenster stehen zum Download für Sie bereit:
Folgende Hochlastzeitfenster stehen zum Download für Sie bereit:
Folgende Hochlastzeitfenster stehen zum Download für Sie bereit:
Folgende Hochlastzeitfenster stehen zum Download für Sie bereit:
Folgende Hochlastzeitfenster stehen zum Download für Sie bereit:
Folgende Hochlastzeitfenster stehen zum Download für Sie bereit:
Folgende Hochlastzeitfenster stehen zum Download für Sie bereit:
Folgende Hochlastzeitfenster stehen zum Download für Sie bereit:
Folgende Hochlastzeitfenster stehen zum Download für Sie bereit:
Folgende Hochlastzeitfenster stehen zum Download für Sie bereit:
Schwachlastregelung
Die Schwachlastzeit im Netzgebiet der LSW Netz beträgt täglich acht Stunden – von 22:00 bis 06:00 Uhr – und kann mit Vorankündigung angepasst werden.
Wird Schwachlaststrom im Rahmen eines entsprechenden Tarifs an Tarifkunden geliefert, erhebt die LSW Netz nur die reduzierte Konzessionsabgabe gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 1 der Konzessionsabgabenverordnung (KAV).
Lieferanten müssen dafür nachweisen, dass ein geeigneter Schwachlasttarif vorliegt und der Schwachlastverbrauch an der jeweiligen Entnahmestelle separat gemessen wird. Eine rückwirkende Verrechnung oder rechnerische Ermittlung ist ausgeschlossen.
Abrechnung von Mehr- und Mindermengen
Die Mehr-/Mindermengen ergeben sich aus der Differenz zwischen der vom Lieferanten gemäß Fahrplan nach Lastprofil eingespeisten und der vom Kunden ohne Lastzählgang tatsächlich bezogenen Energie.
Mehrmengen: Istverbrauch < Prognoseverbrauch
Mindermengen: Istverbrauch > Prognoseverbrauch
Standardlastprofilverfahren
Für Letztverbraucher mit einem Jahresverbrauch bis 100.000 kWh setzt die LSW Netz standardisierte VDEW-Lastprofile ein:
- H0 für Haushaltskunden
- G0–G6 für Gewerbe
- L0–L2 für landwirtschaftliche Betriebe
- SBL für Straßenbeleuchtung
- Die Zuordnung erfolgt gemäß den VDEW-Materialien (M-24/2000) nach dem jeweiligen Kundengruppenschlüssel.
An bundeseinheitlichen Feiertagen kommt grundsätzlich das Sonntagsprofil zum Einsatz. Für Sonderanwendungen wie unterbrechbare oder temperaturabhängige Anlagen gelten eigene Lastprofile; dabei wird bei temperaturabhängigen Verbrauchern die Begrenzungskonstante K = 0 angesetzt.
Lieferabweichungen bei Anwendung von synthetischen Lastprofilen
Unter Berücksichtigung der Energiemengen je Lastprofiltyp werden monatsmittlere Beschaffungspreise basierend auf den stündlichen EEX-Spotmarktpreisen ermittelt und ex post beim BDEW bekannt gegeben.
Verfahrensbeschreibung Netznutzung
Verfahrensbeschreibung Netznutzung nach dem Lastprognoseverfahren für unterbrechbare Verbrauchseinrichtungen im Netzgebiet Der der LSW Netz GmbHh & Co. KG
Die spezifischen Informationen und Festlegungen für das Netz der LSW Netz GmbH & Co. KG hinsichtlich der Anmeldung von Entnahmestellen mit elektrischer Speicherheizung oder Wärmepumpe (unterbrechbare Verbrauchseinrichtungen) sowie der Lastprofilprognose für die Fahrplanmeldung entnehmen Sie bitte dem folgenden Dokument:
Verfahrensbeschreibung Netznutzung nach dem Lastprognoseverfahren für unterbrechbare Verbrauchseinrichtungen
Die maßgebliche Temperaturmessstelle für die Tagesmitteltemperatur ist die Wetterstation der Meteomedia (ZT2) in Wolfsburg-Brackstedt (Stations-ID 10352)
Differenzbilanzkreis gemäß § 12 Abs. 3 StromNZV
Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen sind verpflichtet, einen Differenzbilanzkreis zu führen, der ausschließlich die Abweichungen der Gesamtheit der Letztverbraucher mit einer jährlichen Entnahme von bis zu 100.000 Kilowattstunden oder einer individuell festgelegten anderen Grenze nach den Absätzen 1 und 2 von dem prognostizierten Verbrauch dieser Letztverbraucher erfasst. In dem Differenzbilanzkreis dürfen keine Letztverbraucher bilanziert werden.
Die Betreiber von Elektrizitätsversorgungsnetzen sind verpflichtet, die Ergebnisse der Differenzbilanzierung jährlich auf ihrer Internetseite zu veröffentlichen.
