Grund- und Ersatzversorgung Strom

Kein Tag ohne Strom
Ein Leben ohne Strom? Ohne Licht, Kühlschrank oder Handy? Keine schöne Vorstellung, oder? Und damit das nicht passiert, gibt es die sogenannte Grund- und Ersatzversorgung. Hier erfahren Sie, wie diese in Ihrer Region geregelt ist.
Grundversorgung mit Strom gemäß § 36 Abs. 2 EnWG
Nach den gesetzlichen Vorgaben haben Betreiber von Energieversorgungsnetzen der allgemeinen Versorgung alle drei Jahre jeweils zum 1. Juli, erstmals zum 1. Juli 2006, den Grundversorger für die nächsten drei Kalenderjahre festzustellen. Dies ist bis zum 30. September des Jahres im Internet zu veröffentlichen und der nach Landesrecht zuständigen Behörde schriftlich mitzuteilen.
Hiermit teilen wir mit, dass entsprechend den genannten Vorgaben zum 1. Juli 2024 die Grundversorger für das Netzgebiet der LSW Netz wie folgt festgestellt wurden:
*Das Dokument, das über diesen Button aufgerufen wird, ist nicht barrierefrei.
Als Haushaltskunden gelten gemäß § 3 Nr. 22 EnWG alle Letztverbraucher, die ihre Energie überwiegend für den Eigenverbrauch im Haushalt oder für den einen Jahresverbrauch von 10.000 Kilowattstunden nicht übersteigenden Eigenverbrauch für berufliche, landwirtschaftliche oder gewerbliche Zwecke kaufen.
Grundversorger gemäß § 38 Abs. 2 EnWG ist jeweils das Energieversorgungsunternehmen in einem Netzgebiet, das die Mehrzahl der Haushaltskunden versorgt.
Strom- und auch Gaslieferanten nutzen die Netze der örtlichen Netzbetreiber, um Strom oder Gas zu transportieren. Ohne die Netzinfrastruktur, die die Netzbetreiber zur Verfügung stellen, könnten die Endkunden nicht mit Energie von den Lieferanten beliefert werden. Für die Zurverfügungstellung der Netzinfrastruktur zahlen die Lieferanten, die das Netz nutzen, ein Entgelt – das sogenannte Netznutzungsentgelt.
Hat Ihr bisheriger Lieferant die Zahlung dieser Netznutzungsentgelte eingestellt, ist die LSW Netz als Strom- und auch Erdgasnetzbetreiber gezwungen, die mit diesem Lieferanten geschlossenen Verträge über die Netznutzung zu kündigen. Dadurch ist die Nutzung des Netzes zum Zwecke der Energiebelieferung für diesen Lieferanten nicht mehr möglich.
Der Gesetzgeber hat für den Fall, dass ein Lieferant ausfällt (z. B. durch Insolvenz oder aus anderen Gründen), geregelt, dass ein anderer Lieferant automatisch einspringen muss. Dieser andere Lieferant ist der örtliche Grundversorger. Der örtliche Grundversorger sichert automatisch die Energielieferung. Das ist die sogenannte Ersatzversorgung.
Was bedeutet die Kündigung eines Lieferanten in unserem Netzgebiet? Die wichtigsten Fragen und Antworten haben wir für Sie zusammengestellt.
