Ersatzneubau der 110 kV-Freileitung Fallersleben-Ehra

Projektbeschreibung

Die vorhandene 110 kV-Freileitung von Fallersleben nach Ehra stellt eine wesentliche Nord-Süd-Transportleitung der LSW Netz im ländlich geprägten Landkreis Gifhorn dar. Die derzeitige Übertragungskapazität der Leitung ist nicht ausreichend, um den Anforderungen der Energiewende gerecht zu werden. Das heißt, um weitere Einspeiseleistung aus Windenergie und Photovoltaikanlagen in das Netz aufnehmen zu können, ist eine stärkere Freileitung mit höherer Übertragungskapazität erforderlich.

Die neue Leitung der LSW Netz wird sich eng am Verlauf der bestehenden Freileitung orientieren und ist auf einer Länge von ca. 22 km geplant. Das Vorgehen wird als Ersatzneubau bezeichnet.

Technische Ausführung

Auf der bestehenden Freileitung zwischen Fallersleben und Ehra verlaufen derzeit zwei 110 kV‑Stromsysteme, die jeweils aus drei Leiterseilen (drei Phasen) bestehen.
Um künftig mehr Strom übertragen zu können, wird die Leitung im Rahmen des Ersatzneubaus modernisiert: Jede Phase des Stromkreises erhält künftig ein 2er‑Bündel, also zwei parallel geführte Leiterseile, die gemeinsam eine höhere Übertragungsleistung ermöglichen.

Die Freileitung wird mit einem Mindestbodenabstand von 8,50 Meter geplant, damit die Flächen unter den Leiterseilen weiterhin landwirtschaftlich genutzt werden können.  Die neuen Masten werden als sogenannter „Donaumast“ ausgeführt und sind in etwa 40 Meter hoch. Da auf Geländeverlauf und Bewuchs Rücksicht genommen wird, variiert die Höhe der einzelnen Masten.

Die Transportkapazität der 110 kV-Leitung wird durch den Ersatzneubau von 200 Megawatt auf 800 Megawatt um Faktor 4 erhöht.

Wie berücksichtigen wir Auswirkungen auf Mensch und Umwelt?

Wir planen parallel zur bestehenden Leitung und mit weniger Maststandorten, um neue Eingriffe in Natur und Umwelt zu reduzieren.

Wir gleichen unvermeidbare Eingriffe in Natur und Umwelt aus und unterstützen den Erhalt der Natur- und Kulturlandschaft in der Region.

Wir vermeiden nach Möglichkeit Auswirkungen auf die Natur und die Umwelt an den Maststandorten oder minimieren sie weitestgehend.

Wir halten ausreichend großen Abstand zur Wohnbebauung und optimieren die Anlagentechnik, um die gesetzlichen Vorgaben zum Schutz vor elektrischen und magnetischen Feldern sowie vor Lärm sicher und dauerhaft zu gewährleisten.

Die bisherigen Maststandorte bauen wir zurück und binden die Fläche wieder in die Landschaft ein.

Wir berücksichtigen die Belange der Land- und Forstwirtschaft bestmöglich.

Zeitplanung*

Q1-Q3/2026Variantenuntersuchung
Q1/2026-Q3/2027Kartierungen
Q4/2026Grobtrassierung
 Q1-Q2/ 2027Feinplanung
Q3/2027Antragsunterlagen werden erstellt | Baugrunduntersuchungen
Q2/2028Antrag auf Planfeststellung wird bei der Genehmigungsbehörde** eingereicht
Q3/2029Planfeststellungsbeschluss wird erwartet (Genehmigung)
ab Q3/2029Der Bau kann voraussichtlich beginnen

*Dieser Zeitplan bildet die aktuelle Planung ab und gilt vorbehaltlich Änderungen im Projektverlauf – Stand Februar 2026

** Niedersächsische Landesbehörde für Straßenbau und Verkehr (NLStBV)

Fragen zum
Leitungsausbau

Die derzeitige Übertragungskapazität der Leitung ist nicht ausreichend, um den Anforderungen der Energiewende gerecht zu werden. Zur Aufnahme weiterer Einspeiseleistung aus Windenergie und Photovoltaikanlagen ist daher ein Ersatzneubau sowie Erweiterungen der zugehörigen Umspannwerke in Fallersleben und Ehra erforderlich.

Der Baubeginn erfolgt frühestens im Jahr 2029.

Gerne können Sie uns per Mail über netzausbau@lsw.de kontaktieren. Vielen Dank. 

Die Vorhaben zum Netzausbau durchlaufen einen Genehmigungsprozess. Bei umfangreichen Vorhaben im Leitungsbau ist ein Planfeststellungsverfahren erforderlich. Im Zuge dessen sind Beteiligungsmöglichkeiten für die betroffene Öffentlichkeit, die Umweltverbände und die sogenannten Träger öffentlicher Belange vorgesehen - die sogenannte formelle Beteiligung. Sobald die Antragsunterlagen für eine Leitungsplanung von der LSW Netz bei der Genehmigungsbehörde, dem Niedersächsischen Landesamt für Straßenbau und Verkehr (NLStBV) eingereicht worden sind, werden diese geprüft und anschließend für vier Wochen öffentlich ausgelegt. Das heißt, die Antragsunterlagen werden u.a. auf der Webseite der Genehmigungsbehörde zur Einsicht zur Verfügung gestellt. Die Behörde informiert über die Auslegung und die Fristen für die Beteiligung mit einer öffentlichen Bekanntmachung. Bürgerinnen und Bürger, deren Belange von der Planung berührt sind, können bei Bedarf eine schriftliche Einwendung an die Genehmigungsbehörde richten. Jede Einwendung wird an die LSW Netz weitergeleitet und beantwortet. 

Neben den gesetzlich vorgesehenen und mit klaren Vorgaben und Fristen geregelten formellen Beteiligungsmöglichkeiten im Genehmigungsverfahren sind wir bereits während der Ausarbeitung der Planunterlagen bemüht, die betroffene Öffentlichkeit frühzeitig über Leitungsbauvorhaben zu informieren und Anregungen oder Hinweise, soweit rechtlich möglich, in die technische Planung einfließen zu lassen. Auf diese Weise versuchen wir bereits vor dem formellen Genehmigungsverfahren eine bestmögliche Variante für das Netzausbauvorhaben zu entwickeln. Man nennt dieses Vorgehen „informelle bzw. frühzeitige Beteiligung“. 

Der Bau, Bestand und Betrieb von Hochspannungsfreileitungen sind nicht möglich, ohne private Grundstücke in Anspruch zu nehmen. Einige Grundstücke werden dabei dauerhaft durch Maste/Stützpunkte, Zuwegungen sowie Überspannungen und andere nur vorübergehend z. B. durch Baufahrzeuge genutzt. Diese Nutzung wird über eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit zugunsten der LSW Netz in das Grundbuch eingetragen.
 
Bei jedem Grundstück, das durch das Vorhaben dauerhaft in Anspruch genommen werden muss, wird der Eigentümer für die Sicherung der Inanspruchnahme unabhängig bereits vorhandener Bestandsleitungsrechte im Grundbuch neu entschädigt. Entschädigt werden dabei alle durch das Vorhaben entstehenden Rechts- und Nutzungseinschränkungen. Damit ist gemeint, dass in diesem Zusammenhang Entschädigungen für Maststandorte, für die Überspannung der betroffenen Grundstücke sowie für die dauerhaften Zuwegungen gezahlt werden.
 
Die Grundlagen für die Entschädigungshöhen richten sich bei Maststandorten auf landwirtschaftlich genutzten Flächen nach den sogenannten Mastkantenlängen und dem Rohertrag in Euro/ha. Als Berechnungsgrundlage dient das Gutachten von Jennissen/Schukat/Wolbring „Hochspannungsmast-Entschädigung“ (2022). Die Höhe der Entschädigung für die Überspannung des Grundstückes bzw. für die dauerhafte Zuwegung richtet sich nach dem Verkehrswert der jeweiligen Fläche.

Aktuelles

Frau im blauen Oberteil lächelt am Service-Schalter und spricht mit einem Mann; Computerbildschirm sichtbar.

Was können wir für Sie tun?

Wir beraten Sie gerne per E-Mail: netzausbau@lsw.de